Honorar, Abrechnungsmodalitäten, Erstattung bei Terminabsagen
Unsere Honorare für heilpraktische Leistungen sowie beratende Maßnahmen bewegen sich im ortsüblichen Rahmen und werden zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbart. Auf Wunsch ist vor einem Behandlungsbeginn eine kostenfreie telefonische Abklärung zu einzelnen Leistungsaspekten möglich. Dies beinhaltet selbstverständlich auch eine Aussage über die zu erwartenden Kosten der Behandlung bzw. Einheit.
Abrechnungsgrundlage der Gesundheitspraxis Hamburg ist die Honorarfestsetzung gemäß vorheriger Vereinbarung bzw. Honorarauflistung. Sollte ein Honorar bzw. eine Erstattung nach Zeiteinheit vereinbart werden, gelten auch Beratung und Befundaufnahme als Behandlungszeit.
Hinweise zur kurzfristigen Terminabsage:
Termine können bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei abgesagt werden. Nach dieser 24-Stunden-Frist werden die Kosten des Terminausfalles mit 75% des vereinbarten Satzes, mind. jedoch 50 € in Rechnung gestellt.
Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung / Absetzbarkeit:
- Für Unternehmer und Selbstständige: Ihr Steuerberater informiert Sie über die Möglichkeiten einer steuerlichen Berücksichtigung Ihrer Gesundheitsausgaben zum aktiven Erhalt Ihrer Arbeitskraft bzw. als Werbungskosten, z.B. im Rahmen einer Gesundheitsschulung.
- Für Arbeitnehmer / Privatklienten: Ihr Steuerberater informiert Sie über die Absetzbarkeit bestimmter Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen Ihrer Steuererklärung.
Falls Sie eine Erstattung der Behandlungskosten durch Ihre Krankenkasse beabsichtigen, beachten Sie bitte, dass Behandlungs- bzw. Beratungskosten beim Heilpraktiker sowie vom Heilpraktiker verordnete Medikamente von gesetzlichen Krankenkassen meist gar nicht, und von privaten Krankenkassen ggf. nur teilweise übernommen werden.
Bitte informieren Sie sich eigenverantwortlich über das von Ihnen angestrebte Erstattungsverfahren gegenüber Ihrer Versicherung bzw. Beihilfeträger. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.